DIE GARANTIEBEDINGUNGEN
CREATON 10 Jahre Zusatz-Garantie auf ausgewählte Zubehörteile
Name und Anschrift des Garantiegebers:
CREATON GmbH
Dillinger Str. 60
D - 86637 Wertingen
Garantiefall: funktionsbeeinträchtigende Produktionsfehler
Die CREATON GmbH (nachfolgend Garantiegeber) garantiert den Eigentümern von Immobilien, auf denen die Garantieprodukte in der nach den Garantiebedingungen erforderlichen Zahl und Zusammensetzung verwendet werden (nachfolgend „Garantienehmer") nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, dass die von einem Fachhandwerker verbauten, von der vorliegenden Garantie erfassten Zubehörteile frei von funktionsbeeinträchtigenden Produktionsfehlern sind. Bloße optische Fehler lösen keinen Garantiefall aus, da diese die Funktion nicht beeinträchtigen. Auch Verlege- und Montagefehler oder Transport- und Lagerschäden lösen keinen Garantiefall aus.
Räumlicher Geltungsbereich des Garantieschutzes
Der Garantieschutz bezieht sich auf Materialien, die in bzw. auf Immobilien verbaut sind, welche sich in Deutschland und Österreich befinden.
Garantieleistung
Die derart geltend gemachten und nach den nachfolgenden Bestimmungen nachgewiesenen funktionsbeeinträchtigenden Produktionsfehler wird der Garantiegeber nach eigener Wahl auf seine Kosten entweder durch Reparatur oder Lieferung neuer oder generalüberholter Teile beheben und auch die Lohn- und Hilfskosten für den Austausch einschließlich etwaiger Entsorgung und die Behebung etwaiger aus etwaigen funktionsbeeinträchtigenden Produktionsfehlern übernehmen. Der Garantiegeber kann nach seiner Wahl dem Garantienehmer stattdessen auch die nachgewiesen angefallenen Kosten für diese Garantieleistung erstatten.
Alters-, Verwitterungs-, Patina- oder produktionsbedingte optische Unterschiede zwischen der bei einem Austausch zum Einsatz kommenden Neuware und dem Altbestand sind nicht zu vermeiden und vom Garantienehmer hinzunehmen, wenn dadurch die Funktionalität nicht beeinträchtigt ist.
Keine Einschränkung sonstiger zusätzlich bestehender gesetzlicher Rechte
Neben der Garantie bestehen vertragliche oder gesetzliche Rechte der Garantienehmer gegenüber dem jeweiligen Verkäufer, Handwerker, dem Garantiegeber oder gegenüber sonstigen Dritten. Diese werden jedoch durch diese Garantie nicht berührt. Die Zusatzgarantie gilt neben diesen Rechten und schränkt diese nicht ein. Insbesondere auf bestehende gesetzliche Verbraucherrechte und darauf, dass diese durch die vorliegende Garantie nicht eingeschränkt werden, wird ausdrücklich hingewiesen.
Voraussetzung für die Ansprüche aus dieser Garantie sind:
I. 6 von 10 Zubehörpaketen neben original CREATON-Bedachungsmaterial
1. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantieleistung ist, dass eine definierte Auswahl an Zubehörteilen aus dem vom Garantiegeber angebotenen in nachfolgender Ziffer 3 dargestellten Sortiment am Objekt verbaut ist. Von 10 angebotenen Zubehörteilen müssen mindestens sechs in der nachfolgend beschriebenen Zahl und Weise verbaut sein.
2. Zudem muss die Dacheindeckung mit Dachziegeln oder Betondachsteinen aus dem Sortiment des Garantiegebers verbaut sein.
3. Aus folgenden 10 Produkt-Paketen sind mindestens 6 verpflichtend einzubauen:
3.1. First- und Gratsysteme – bestehend aus den CREATON First- und Gratziegeln /-steinen und dem dazugehörigen Zubehör aus dem Sortiment des Garantiegebers wie Befestigungsklammern, Endscheiben, Anfangsziegel / -stein und Walmkappen. Die First- und Gratsysteme sind an allen am Objekt befindlichen Firsten und Graten zu verbauen. Ebenso sind bei Tondachziegeln und Betondachsteinen die CREATON First- und Gratrollen zu verwenden. Bei Tondachziegeln können alternativ die Firstanschluss-Lüfterziegel verbaut werden, sofern für das gewählte Tondachziegelmodell im Sortiment enthalten.
3.2. Ortgangziegel /-steine – bestehend aus den CREATON Ortgangziegeln /-steinen, welche an allen rechtwinklig zu Traufe verlaufenden seitlichen Abschlusskanten des Daches zu verbauen sind.
3.3. Pultabschlüsse / Mansard- und Knicklinien – hierzu zählen alle Pultabschlusslinien am Dach, sowie Mansard- und Knicklinien. Diese sind mit den original CREATON Systemziegeln /-steinen auszuführen.
3.4. Dachdurchdringungen für Dunstrohre, Antennen, Thermenabgasrohre oder Solarthermie-Leitungen sind mit den dafür vorgesehenen CREATON Systemen auszuführen. Dies gilt für alle am Dach bestehenden Dachdurchdringungen dieser Art.
3.5. Die Zusatzmaßnahme im Unterdachbereich (Unterdach oder Unterdeckung) ist mit einer CREATON Unterdachbahn auszuführen. Die Ausführung ist mit den erforderlichen Zubehörkomponenten (wie z.B. Klebebänder, Klebemassen etc.) aus dem Sortiment des Garantiegebers und nach dessen Montagevorgaben durchzuführen.
3.6. Sturmverklammerung der Dacheindeckung – diese ist vollständig und ausschließlich mit Sturmklammern aus dem Sortiment des Garantiegebers auszuführen. Die Bemessung der Anzahl der zu verwendenden Sturmklammern hat mittels CREATON Herstellerangaben zu erfolgen. Als Hilfestellung hierfür bietet CREATON eine Berechnungshilfe auf der CREATON Homepage (www.creaton.de) an.
3.7. Schneefangsysteme – sämtliche am Dach installierten Schneefangsysteme (ausgenommen Schneenasen) sind mit den original CREATON Systemteilen auszuführen. Die Bemessung obliegt dem Fachplaner. Unabhängig von der fachlichen Bemessung durch einen Fachplaner gilt als Mindestanforderung an die Erfüllung dieser Garantiebedingung, dass mindestens 4,00 m Schneefangsystem mit mindestens 5 Schneefangstützen verbaut werden müssen.
3.8. Trittsysteme – sämtliche am Dach installierten Trittsysteme sind mit den Produkten aus dem Sortiment des Systemgebers auszuführen. Die Bemessung obliegt dem Fachplaner. Unabhängig von der fachlichen Bemessung durch einen Fachplaner gilt als Mindestanforderung an die Erfüllung dieser Garantiebedingung, dass mindestens 2 Tritte (Kurz- oder Langrost) oder 4 Einzeltritte verbaut werden müssen.
3.9. Anschlüsse an aufgehende Bauteile – hierzu zählen Anschlüsse/Einfassungen an Kamine oder Schornsteine, Anschlüsse an aufgehende Wände von Gauben und an aufgehende Wände von angrenzenden Gebäuden. Diese sind mit dem Produkt CREATON CREAFLEX ALU oder CREATON CREAFLEX PIB auszuführen.
3.10. Solarhalterungen für Solar-Aufdachanlagen – bei Solaranlagen, welche als Aufdachanlagen ausgeführt werden, sind die Befestigungen an der Unterkonstruktion mit den Halterungen aus dem Sortiment des Garantiegebers auszuführen. Hierzu zählen das System-Solarhalter-Set als auch der Solarelementhalter auf dem Aluminium-Grundelement.
II. Voraussetzung Einbau durch Fachbetrieb:
Der Einbau der sechs verpflichtenden Zubehörpakete hat nachweislich (Handwerkerrechnung mit Angabe des Leistungszeitpunkts oder Leistungszeitraums) durch einen in der Handwerksrolle (Anlage A) eingetragen Fachbetrieb des Zimmerer- oder Dachdeckerhandwerks zu erfolgen. Bei Einbau durch den Garantienehmer oder durch Dritte, die nicht in der Handwerksrolle (Anlage A) eingetragen Fachbetriebe des Zimmerer- oder Dachdeckerhandwerks sind, sind die Garantiebedingungen nicht erfüllt.
III. Keine Garantiehaftung für Beschädigungen, Verschleißerscheinungen und Montagefehler
Ansprüche aus dieser Garantie bestehen nur wenn,
1. die Produkte keine Schäden oder Verschleißerscheinungen aufweisen, die durch einen von der normalen Bestimmung abweichenden Gebrauch verursacht sind,
2. etwaige Hersteller- und/oder Typenkennzeichnungen nicht entfernt oder unkenntlich gemacht wurden.
3. Hinsichtlich des Einbaus bzw. der Montage keine Verstöße gegen die Montageanleitungen des Herstellers und die anerkannten Regeln der Technik vorliegen.
IV. Garantiefrist (Dauer des Garantieschutzes) und deren Beginn:
Die Garantiefrist beträgt zehn Jahre und beginnt mit Einbau der von der vorliegenden Garantie erfassten Zubehörteile. In keinem Fall wird dadurch für etwaige Ansprüche die Verjährungsfrist für einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren ab dem Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist hinaus verlängert.
V. Frist zur Geltendmachung von Garantieansprüchen/vorzulegende Unterlagen
Ansprüche aus der Garantie können nur unter Vorlage der Rechnung des Dachhandwerkers mit enthaltener Angabe des Leistungszeitpunkts oder Leistungszeitraums gegenüber dem Garantiegeber innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Auftreten der Symptome des Garantiefalles oder bei nicht sofort erkennbaren funktionsbeeinträchtigenden Produktionsfehlern innerhalb von drei Monaten ab ihrer Entdeckung geltend gemacht werden.
Die entsprechende Handwerkerrechnung, ein Nachweis der Eigentümerstellung des Garantienehmers (Grundbuchauszug) sowie diese Garantieurkunde sind rechtzeitig binnen dieser Frist spätestens zusammen mit der Anmeldung von Garantieansprüchen vorzulegen.
Als Hilfestellung für die Ausführung und für die Dokumentation der Anmeldung von Garantieansprüchen stellt der Garantiegeber entsprechende Checklisten bereit. Es wird empfohlen, diese gemeinsam mit dem ausführenden Fachbetrieb zu vervollständigen und sorgfältig mit den zuvor genannten Dokumenten aufzubewahren.
VI. Sonstiges
Diese Garantie unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Garantien zugunsten von Verbrauchern außerhalb des Staates des Herstellers bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften im Land des Verbrauchers anwendbar.
Wertingen, Stand Januar 2021
Dr. Sebastian Dresse
(Geschäftsführer)